EWärmeG - Nachweise
Seit dem 01. Januar 2010 existiert in Baden-Württemberg das bundeslandspezifische Erneuerbare-Wärme-Gesetz.
Ab 1. Juli 2015 gilt die neue Fassung des Gesetzes.
Das EWärmeG 2015 gilt für vor dem 1. Januar 2009 errichtete Gebäude, bei denen ab dem 1. Juli 2015 die Heizungsanlage ausgetauscht wird.
- Laut §1 EWärmeG ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes den Einsatz von erneuerbaren Energien zu Zwecken der Wärmeversorgung bei Gebäuden und die effiziente Nutzung der Energie in Baden-Württemberg zu steigern, die hierfür notwendigen Technologien weiter auszubauen und dadurch die Nachhaltigkeit der Energieversorgung im Wärmebereich zu verbessern.
- Sie als Hauseigentümer sind somit verpflichtet, den gesetzlich vorgeschriebenen Erfüllungsgrad zu erreichen. Hierfür sind die vielfältigen Möglichkeiten wie Einsatz von erneuerbaren Energien, baulicher Wärmeschutz und sonstige Maßnahmen so miteinander zu kombinieren, dass sie genügend Prozentpunkte erhalten um den Nachweis zu erfüllen. Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, durch Beauftragung eines Sanierungsfahrplans (siehe hierfür Energieberatung) sich einen Teil der notwendigen Erfüllungsprozentpunkte anrechnen zu lassen.
- Es ist gesetzlich vorgeschrieben, unabhängig davon durch welche Maßnahme Sie vorhaben das EWärmeG zu erfüllen, einen Experten die Erfüllungsoptionen prüfen und die Formulare gegenzeichnen zu lassen. Hier sind wir der richtige Ansprechpartner für Ihr Vorhaben.
Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)
Seit dem 1. Juli 2015 gilt die neue Fassung des Gesetzes.
Was muss getan werden?
Den gesetzlich vorgeschriebenen Erfüllungsgrad kontinuierlich im Blick haben.
Gemeinsam mit dem Experten
Es ist erforderlich, ihre Vorhaben bezüglich des EWärmeG von einem Experten gegenzeichnen zu lassen. Hierbei unterstützen wir Sie.